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Artikel 146 des Grundgesetzes – Bedeutung und Hintergrund


Artikel 146 des Grundgesetzes lautet:
„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Dieser Artikel verweist darauf, dass das Grundgesetz (GG) keine endgültige Verfassung ist, sondern nur als Übergangslösung gedacht war. Ursprünglich wurde das Grundgesetz 1949 als Provisorium geschaffen, um eine demokratische Ordnung in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg sicherzustellen. Die Idee war, dass eine „richtige“ Verfassung erst dann entstehen würde, wenn Deutschland wiedervereinigt ist und das Volk frei darüber abstimmen kann.

Warum ist das Grundgesetz keine Verfassung?

Das Grundgesetz wird in der Praxis wie eine Verfassung behandelt und erfüllt inhaltlich viele ihrer Funktionen, dennoch gibt es rechtliche und historische Gründe, warum es streng genommen keine „Verfassung“ ist:
1. Entstehung unter Besatzungsrecht
Das Grundgesetz wurde 1949 unter der Aufsicht der westlichen Alliierten (USA, Großbritannien und Frankreich) entworfen. Es entstand nicht aus einem direkten Volksentscheid, sondern wurde vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und später von den westdeutschen Landtagen ratifiziert. Damit fehlt ihm die direkte Legitimation durch das Volk, wie sie für eine Verfassung typisch ist.
2. Provisorischer Charakter
Der Begriff „Grundgesetz“ wurde bewusst gewählt, um seinen vorläufigen Charakter zu unterstreichen. Man wollte nicht den Eindruck erwecken, dass Westdeutschland ein endgültiger Staat sei, da die Wiedervereinigung mit Ostdeutschland angestrebt wurde.
3. Verweis auf Artikel 146
Mit Artikel 146 wurde ausdrücklich festgelegt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung eine eigene Verfassung verabschiedet. Das betont, dass das Grundgesetz kein dauerhaftes Dokument ist.
4. Abstimmung des Volkes fehlt
Verfassungen werden in der Regel durch einen Volksentscheid legitimiert. Das Grundgesetz hingegen wurde nicht direkt vom Volk beschlossen. Artikel 146 sieht vor, dass eine endgültige Verfassung nur durch eine Volksabstimmung Gültigkeit erlangt.

Was bedeutet das heute?

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 stellte sich die Frage, ob Artikel 146 umgesetzt werden sollte. Statt eine neue Verfassung zu schaffen, entschied man sich jedoch, das Grundgesetz zu übernehmen und lediglich anzupassen. Der Einigungsvertrag legte fest, dass das Grundgesetz weiterhin als Rechtsgrundlage für das wiedervereinigte Deutschland dienen soll.

Für Kritiker ist dies ein Problem: Sie argumentieren, dass Deutschland ohne eine direkt vom Volk legitimierte Verfassung nicht vollständig souverän ist. Andere sehen das Grundgesetz als bewährtes Fundament, das alle Merkmale einer modernen Verfassung erfüllt, und halten eine erneute Volksabstimmung für überflüssig.

Fazit

Artikel 146 verweist darauf, dass das Grundgesetz ursprünglich als Übergangslösung gedacht war, bis das deutsche Volk über eine endgültige Verfassung entscheidet. Auch wenn das Grundgesetz rechtlich wie eine Verfassung fungiert, fehlt ihm die Legitimation durch einen Volksentscheid. Ob dies ein Defizit oder eine historische Besonderheit ist, bleibt eine Frage der politischen und gesellschaftlichen Perspektive.



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„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Dieser Artikel verweist darauf, dass das Grundgesetz (GG) keine endgültige Verfassung ist, sondern nur als Übergangslösung gedacht war. Ursprünglich wurde das Grundgesetz 1949 als Provisorium geschaffen, um eine demokratische Ordnung in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg sicherzustellen. Die Idee war, dass eine „richtige“ Verfassung erst dann entstehen würde, wenn Deutschland wiedervereinigt ist und das Volk frei darüber abstimmen kann.

Warum ist das Grundgesetz keine Verfassung?

Das Grundgesetz wird in der Praxis wie eine Verfassung behandelt und erfüllt inhaltlich viele ihrer Funktionen, dennoch gibt es rechtliche und historische Gründe, warum es streng genommen keine „Verfassung“ ist:
1. Entstehung unter Besatzungsrecht
Das Grundgesetz wurde 1949 unter der Aufsicht der westlichen Alliierten (USA, Großbritannien und Frankreich) entworfen. Es entstand nicht aus einem direkten Volksentscheid, sondern wurde vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und später von den westdeutschen Landtagen ratifiziert. Damit fehlt ihm die direkte Legitimation durch das Volk, wie sie für eine Verfassung typisch ist.
2. Provisorischer Charakter
Der Begriff „Grundgesetz“ wurde bewusst gewählt, um seinen vorläufigen Charakter zu unterstreichen. Man wollte nicht den Eindruck erwecken, dass Westdeutschland ein endgültiger Staat sei, da die Wiedervereinigung mit Ostdeutschland angestrebt wurde.
3. Verweis auf Artikel 146
Mit Artikel 146 wurde ausdrücklich festgelegt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung eine eigene Verfassung verabschiedet. Das betont, dass das Grundgesetz kein dauerhaftes Dokument ist.
4. Abstimmung des Volkes fehlt
Verfassungen werden in der Regel durch einen Volksentscheid legitimiert. Das Grundgesetz hingegen wurde nicht direkt vom Volk beschlossen. Artikel 146 sieht vor, dass eine endgültige Verfassung nur durch eine Volksabstimmung Gültigkeit erlangt.

Was bedeutet das heute?

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 stellte sich die Frage, ob Artikel 146 umgesetzt werden sollte. Statt eine neue Verfassung zu schaffen, entschied man sich jedoch, das Grundgesetz zu übernehmen und lediglich anzupassen. Der Einigungsvertrag legte fest, dass das Grundgesetz weiterhin als Rechtsgrundlage für das wiedervereinigte Deutschland dienen soll.

Für Kritiker ist dies ein Problem: Sie argumentieren, dass Deutschland ohne eine direkt vom Volk legitimierte Verfassung nicht vollständig souverän ist. Andere sehen das Grundgesetz als bewährtes Fundament, das alle Merkmale einer modernen Verfassung erfüllt, und halten eine erneute Volksabstimmung für überflüssig.

Fazit

Artikel 146 verweist darauf, dass das Grundgesetz ursprünglich als Übergangslösung gedacht war, bis das deutsche Volk über eine endgültige Verfassung entscheidet. Auch wenn das Grundgesetz rechtlich wie eine Verfassung fungiert, fehlt ihm die Legitimation durch einen Volksentscheid. Ob dies ein Defizit oder eine historische Besonderheit ist, bleibt eine Frage der politischen und gesellschaftlichen Perspektive.

BY Udo's - Schlafschafwecker


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