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Ulrich Vosgerau auf X: Es kommt die Nachricht, "die Bundestagsfraktionen von SPD und Union" hätten sich auf einen "Termin für die nächste Bundestagswahl geeinigt", und zwar den 23. Februar.

Das ist – vor dem Hintergrund des geltenden Verfassungsrechts – ein grotesker Vorgang. Denn zunächst müßte der Bundeskanzler von sich aus die Vertrauensfrage stellen. Findet er das Vertrauen nicht, so kann er entweder zurücktreten – oder aber dem Bundespräsidenten vorschlagen, nun den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 GG).

Der Bundespräsident muß das dann aber nicht tun! (Unterschied z.B. zum "Vorschlag" des Bundeskanzlers, einen bestimmten Minister zu entlassen, Art. 64 Abs. 1 GG: dem muß der Bundespräsident folgen!). Vielmehr hat der Bundespräsident dann 21 Tage Zeit, zu überlegen, ob er den Bundestag auflösen will.

Der Bundespräsident könnte auch entscheiden, den Bundestag nicht aufzulösen, dann muß der Kanzler eben mit einer Minderheitsregierung weiteramtieren. Oder zurücktreten, dann könnte der BP entweder ihn selbst oder, wenn er partout nicht will, einen der Bundesminister ersuchen, geschäftsführend weiterzuamtieren (Art. 69 Abs. 3 GG).

Daß sich nun – was im Grundgesetz ebenso wenig vorgesehen ist wie seinerzeit das "Seuchenkabinett"! – zwei Bundestagsfraktionen auf die faktische Selbstauflösung des Bundestages (die es im GG gerade nicht gibt!) und Neuwahlen "geeinigt" haben, und der Bundespräsident hierbei offenbar mitspielt, alles in völligem Gegensatz zum Verfassungsrecht, zeigt, daß sich das Verfassungsrecht offenbar in Auflösung befindet.

#Neuwahlen
#Vertrauensfrage



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Ulrich Vosgerau auf X: Es kommt die Nachricht, "die Bundestagsfraktionen von SPD und Union" hätten sich auf einen "Termin für die nächste Bundestagswahl geeinigt", und zwar den 23. Februar.

Das ist – vor dem Hintergrund des geltenden Verfassungsrechts – ein grotesker Vorgang. Denn zunächst müßte der Bundeskanzler von sich aus die Vertrauensfrage stellen. Findet er das Vertrauen nicht, so kann er entweder zurücktreten – oder aber dem Bundespräsidenten vorschlagen, nun den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 GG).

Der Bundespräsident muß das dann aber nicht tun! (Unterschied z.B. zum "Vorschlag" des Bundeskanzlers, einen bestimmten Minister zu entlassen, Art. 64 Abs. 1 GG: dem muß der Bundespräsident folgen!). Vielmehr hat der Bundespräsident dann 21 Tage Zeit, zu überlegen, ob er den Bundestag auflösen will.

Der Bundespräsident könnte auch entscheiden, den Bundestag nicht aufzulösen, dann muß der Kanzler eben mit einer Minderheitsregierung weiteramtieren. Oder zurücktreten, dann könnte der BP entweder ihn selbst oder, wenn er partout nicht will, einen der Bundesminister ersuchen, geschäftsführend weiterzuamtieren (Art. 69 Abs. 3 GG).

Daß sich nun – was im Grundgesetz ebenso wenig vorgesehen ist wie seinerzeit das "Seuchenkabinett"! – zwei Bundestagsfraktionen auf die faktische Selbstauflösung des Bundestages (die es im GG gerade nicht gibt!) und Neuwahlen "geeinigt" haben, und der Bundespräsident hierbei offenbar mitspielt, alles in völligem Gegensatz zum Verfassungsrecht, zeigt, daß sich das Verfassungsrecht offenbar in Auflösung befindet.

#Neuwahlen
#Vertrauensfrage

BY Andreas Beutel - Pythagoras Institut Dresden




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He adds: "Telegram has become my primary news source." WhatsApp, a rival messaging platform, introduced some measures to counter disinformation when Covid-19 was first sweeping the world. The regulator said it has been undertaking several campaigns to educate the investors to be vigilant while taking investment decisions based on stock tips. The regulator took order for the search and seizure operation from Judge Purushottam B Jadhav, Sebi Special Judge / Additional Sessions Judge. In a statement, the regulator said the search and seizure operation was carried out against seven individuals and one corporate entity at multiple locations in Ahmedabad and Bhavnagar in Gujarat, Neemuch in Madhya Pradesh, Delhi, and Mumbai.
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